Vereinsatzung

Die Vereinssatzung im Zeichen der Transparenz:

Vereinssatzung des Vereins DRUCK

 

  • 1 Name, Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen DRUCK. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.”

 

(2) Der Verein hat den Sitz in Greifswalder Straße 4, 10405 Berlin c/o Plan:B e.V. und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.

 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Vereinszweck

 

(1)Der Zweck des Vereins ist die ideelle Förderung von kritischer Medienarbeit, insbesondere durch den Aufbau einer Plattform und die Ermöglichung von Medienproduktionen.

(2) Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



  • 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzliche Vertretung zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(3) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zulässig. Er muss schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds und bei juristischen Personen mit deren Erlöschen, Austritt oder Ausschluss.

 

(6) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

 

(7) Die Mitglieder müssen keinen Mitgliedsbeitrag an den Verein zahlen. 

(8) Es gibt die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft. Die Aufnahme und Austritt verhalten sich wie bei ordentlichen Mitgliedern. Die Beiträge richten sich nach dem freien Ermessen der Fördermitglieder. Die Höhe der Beiträge wird jedoch mit dem Eintritt in den Verein festgelegt. Sie kann jederzeit in Absprache mit dem Vorstand angepasst werden. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung und dürfen nicht in den Vorstand des Vereins gewählt werden.

 

(9) Beiträge werden jeweils zum 15. eines Monats fällig. 



  • 4 Vorstand

 

(1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitz, dem 2. Vorsitz und einer Person in der Rolle der Schatzmeisterei.

 

(2) Der Vorstand vertritt den Verein einzeln. 

 

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleibt jedoch solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

 

(4) Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.



  • 5 Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung oder als Online-Veranstaltung stattfinden („virtuelle“ Mitgliederversammlung). 

 

(2) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. 

 

(3) Versammlungsleitung ist der 1. Vorsitz und im Falle der Verhinderung der 2. Vorsitz. Sollten beide nicht anwesend sein, wird eine Versammlungsleitung von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung und der Schriftführung zu unterschreiben ist.



  • 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

 

(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Entzugs der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person oder einen Verein zwecks Verwendung für Zwecke, die den Zwecken des Vereins [DRUCK-Verein] entsprechen.



Berlin, 13.02.2025